Informationen zum Obergutachten

Alle Gutachter in der GRSK e. V. halten die gültigen wissenschaftlichen Standards der FCI und IEWG in Relation zu Risiken der medikamentösen Ruhigstellung und Strahlenbelastung ein. Sie unterziehen sich in der GRSK e. V. mindestens jährlich einer Qualitätskontrolle.
Die GRSK e. V. räumt Kritikern entsprechend wissenschaftlichen Gepflogenheiten im Gegensatz zu Richtern der Rassehundezuchtvereine ein Einspruchsrecht ein.
Einsprüche bearbeiten Obergutachter, die von der GRSK e. V. benannt und von den betroffenen Rassehundezuchtvereinen als zuständig anerkannt sind. Obergutachter greifen auf ergänzende Untersuchungen zu. Nur ihr wissenschaftlich regelkonformes Urteil ist bindend.
Um der verantwortungsvollen Aufgabe gerecht zu werden, sind Obergutachter auch forensisch seitens der GRSK e. V. verpflichtet, ihre Urteile ausführlich und wissenschaftlich nachvollziehbar schriftlich zu begründen.

Vor der Einholung eines Obergutachtens sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
1. Schriftlicher Antrag auf Erstellung eines Obergutachtens bei dem zuständigen Rassehundezuchtverein oder durch diesen selbst minimal ½ Jahr nach Erstgutachten.
2. Anfertigung von mindestens zwei neuen Röntgenaufnahmen minimal ½ Jahr nach den dem Erstgutachten zugrunde liegenden Röntgenbildern. Diese dürfen nur an tierärztlichen Bildungsstätten (Fakultäten, Hochschulen, Universitäten) angefertigt werden.
3. Auf Wunsch ist eine ergänzende Untersuchung im CT möglich.
4. Vorlage der neuen Röntgenbilder für das Obergutachten und der gekennzeichneten Erstaufnahme mit Erstgutachten beim zuständigen Obergutachter.