GESELLSCHAFT FÜR RÖNTGENDIAGNOSTIK
genetisch beeinflusster Skeletterkrankungen bei Kleintieren e.V.

Satzung 

“Gesellschaft für Radiologische Diagnostik
genetisch beeinflusster Skeletterkrankungen bei Kleintieren“

Paragraph 1

(1)   Die Gesellschaft ist ein freiwilliger Zusammenschluss von Tierärzten, die in Zusammenarbeit mit Rassezuchtvereinen die Auswertung von Röntgenaufnahmen oder anderer bildgebender Verfahren zur Bekämpfung genetisch beeinflusster Skeletterkrankungen vornehmen können.

 

(2)   Dabei steht der Begriff „Radiologische Diagnostik“ stellvertretend für alle bildgebenden Verfahren.

 

(3)   Die Gesellschaft führt den Namen:

 

„Gesellschaft für Radiologische Diagnostik genetisch beeinflusster Skeletterkrankungen bei Kleintieren (GRSK)“

 

und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt sie den Zusatz “e.V.“.

 

(4)   Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Bochum. Die Gesellschaft unterhält eine Geschäftsstelle. Die Organisation und die Abwicklung der Geschäfte wird durch eine Geschäftsstellenordnung geregelt.



Paragraph 2

(1)   Zweck und Aufgabe der Gesellschaft und ihrer Mitglieder sind:
1.) Standardisierung und Qualitätssicherung der radiologischen Diagnostik genetisch beeinflusster Skeletterkrankungen bei Kleintieren.
2.) Beratung und Information der Rassezuchtvereine zu Fragen der diagnostischen Möglichkeiten, deren Durchführung sowie Selektionsverfahren. Dafür kann den Rassezuchtvereinen bzw. ihren Dachverbänden auf Anfrage eine Liste der ordentlichen Mitglieder zur Verfügung gestellt werden.
3.) Die Förderung der Forschung und Verbreitung des Wissens auf dem Gebiet der radiologischen Diagnostik genetisch beeinflusster Skeletterkrankungen.

 

(2)   Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenverordnung“. Sie ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch eigene Fortbildungsveranstaltungen und eigene wissenschaftliche Veröffentlichungen sowie durch die Förderung wissenschaftlicher Leistungen auf dem Gebiet der Röntgendiagnostik genetisch beeinflusster Skeletterkrankungen verwirklicht.

 

(3)   Der Verein gibt sich zur Regelung der vereinsinternen Abläufe Vereinsordnungen. Die Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung. Für den Erlass, die Änderung und Aufhebung von Vereinsordnungen ist die Mitgliederversammlung zuständig. 

 

Paragraph 3


Mitglieder

 

Die GRSK sieht drei Arten von Mitgliedschaft vor. Für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vorstand zu richten.

Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Die Entscheidung erfolgt erst nach Kenntnisnahme der Empfehlung des entsprechenden Zulassungsausschusses. Bei Ablehnung eines Antrags werden dem Antragsteller die Gründe vom Vorstand schriftlich mitgeteilt. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags durch den Vorstand kann der Antragsteller Einspruch einlegen. Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Ablehnungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich einzureichen. Über den Einspruch entscheidet abschließend die nächste ordentliche Mitgliederversammlung gemäß Vereinsordnung für die Mitgliederversammlung.

 

Die Aufgaben der Zulassungsausschüsse sind in § 9 der Satzung und durch Vereinsordnung geregelt.

 

(1)     Ordentliche Mitglieder

Mitglieder, welche einen deutschen Verein betreuen oder betreuen können. Sie müssen am wissenschaftlichen Teil, an den Qualitätskontrollen und an der Mitgliederversammlung teilnehmen.

Voraussetzung ist der Nachweis der Qualifikation zur Auswertung radiologischer Untersuchungen nach § 1, (1). Einzelheiten sind in der „Vereinsordnung der Zulassungsausschüsse“ geregelt.

(2)       Außerordentliche Mitglieder

Mitglieder, welche keinen deutschen Verein betreuen, aber die entsprechende    Qualifikation nachweisen wollen. Sie müssen an den Qualitätskontrollen sowie am wissenschaftlichen Teil, nicht aber an der Mitgliederversammlung der GRSK-Tagung teilnehmen. Sie haben weder ein passives noch ein aktives Wahlrecht. Sonst gelten die Rechte & Pflichten für ordentliche Mitglieder.

Voraussetzung ist der Nachweis der Qualifikation zur Auswertung radiologischer Untersuchungen nach § 1, (1). Einzelheiten sind in der „Vereinsordnung der Zulassungsausschüsse“ geregelt.

 

 

(3)   Korrespondierende Mitglieder

 

Mitglieder, welche keinen deutschen Verein betreuen, aber an den fachlichen Informationen interessiert sind. Sie müssen weder an der Mitgliederversammlung noch am wissenschaftlichen Teil der GRSK-Tagung teilnehmen. Sie haben weder Wahl- noch Stimmrecht und sind nicht wählbar. Sonst gelten die Rechte & Pflichten für ordentliche Mitglieder.


Korrespondierende Mitglieder können auch Personen anderer Berufsgruppen werden. Eine Empfehlung der Zulassungsausschüsse ist nicht erforderlich.

 

(4)   Ehrenmitglieder

 

Ehrenmitglieder sind Mitglieder, die sich um die Zwecke und die Aufgaben der Gesellschaft besondere Verdienste erworben haben. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag durch einzelne Mitglieder und nach Prüfung durch den Vorstand durch die Mitgliederversammlung.

 

(5)   Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind verpflichtet an der jährlichen Tagung der Gesellschaft entsprechend § 3 (1), (2) teilzunehmen. Ein zweimaliges Fehlen innerhalb vier aufeinanderfolgender Jahre ohne triftigen Grund führt zum automatischen Ausschluss des Mitgliedes.

 

(6)   Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind weiterhin verpflichtet, sich bei der Beurteilung und Auswertung von Röntgenaufnahmen an die von der Gesellschaft festgelegten Regeln zu halten, um die Standardisierung und Qualitätssicherung der Diagnostik sicherzustellen.    

 

 

Paragraph 4

(1)   Die Mitgliedschaft endet durch
1. den Tod des Mitgliedes
2. freiwilligen Austritt aus der Gesellschaft
3. die Streichung des Mitgliedes von der Mitgliederliste
4. Ausschluss aus der Gesellschaft.

(2)   Der Austritt erfolgt durch formlose schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

 

(3)   Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Jahresbeitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens sechs Wochen verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. In den Mahnschreiben ist auf die Folgen einer Zahlungsverweigerung hinzuweisen. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

 

(4)   Ein Mitglied kann durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden, wenn es dem Zweck der Gesellschaft zuwiderhandelt, wenn es seinen Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft trotz schriftlicher Mahnung nicht nachkommt oder sich unehrenhaft verhält. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Das Mitglied ist vom Ausschluss schriftlich in Kenntnis zu setzen. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied Einspruch einlegen. Der Einspruch ist schriftlich innerhalb eines Monats nach Zugang des Ausschlussbeschlusses beim Vorstand einzureichen. Über den Ausschluss entscheidet abschließend die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.


Paragraph 5

Mitgliedsbeiträge

(1)    Bei der Aufnahme kann eine Aufnahmegebühr erhoben werden. Außerdem werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten der Gesellschaft können Umlagen bis zum zweifachen des Jahresbeitrages erhoben werden.

 

(2)   Der Jahresbeitrag ist von allen Mitgliedern in gleicher Höhe zu zahlen.

Ehrenmitglieder sind davon befreit. Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

 

(3)   Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Aufnahmegebühr, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

 

(4)   Die Mittel dürfen nur gemäß dem Zweck der Satzung verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft.

(5)   Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

Einzelheiten regelt die Finanzordnung.

 

 

Paragraph 6

Organe

 

Organe der Gesellschaft sind
a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung,
c) die Zulassungsausschüsse

 

 

Paragraph 7

Vorstand

 

(1)   Der Vorstand der Gesellschaft besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Stellvertretern, dem Kassenwart und dem Vorsitzenden der Zulassungsausschüsse.

 

(2)   Die Gesellschaft wird im Sinne von § 26 BGB durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten. Eines davon muss der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter sein. Die Vertretungsvollmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über 3000.00 Euro die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

 

(3)   Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstands beträgt 6 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand und jedes einzelne Vorstandsmitglied bleibt jedoch jeweils bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Die Vorstandsmitglieder sind von der Mitgliederversammlung einzeln durch geheime Wahl zu wählen.

 

(4)   Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist der Vorstand berechtigt, ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen zu wählen.

 

(5)   Der Vorstand wählt aus seinen Reihen den Vorsitzenden.

 

(6)   Das Weitere regelt die Vereinsordnung des Vorstandes

 

 

 

 

 

 

Paragraph 8

Tagung der GRSK

 

Mindestens einmal im Jahr ist eine Mitgliederversammlung in Verbindung mit einer wissenschaftlichen Veranstaltung abzuhalten, die grundsätzlich im vierten Quartal des Jahres stattfindet.

 

§ 8 a Mitgliederversammlung

 

(1)   In der Mitgliederversammlung hat nur jedes anwesende ordentliche Mitglied eine Stimme. Stimmrechtsvertretung ist nicht möglich.

 

(2)   Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
1.)  Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr;  Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands;  Entlastung des Vorstands;
2.)  Festsetzung der jährlichen Mitgliedsbeiträge;
3.)  Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
4.)  Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung der Gesellschaft;
5.)  Beschlussfassung über den Einspruch gegen einen Ausschluss  oder die Verweigerung einer Aufnahme durch den Vorstand;

6.) Beschlussfassung über Vereinsordnungen

7.) Die Aufnahmen von Ehrenmitgliedern

8.) Die Ehrung von Persönlichkeiten

 

(3)   Die Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Einladung erfolgt per E-Mail. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied der Gesellschaft bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

(4)   Dringlichkeitsanträge

Jedes Mitglied kann bis spätestens 3 Tage vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung mit 2/3 Mehrheit.

 

(5)   Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse der Gesellschaft es erfordert oder wenn 10% der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.

 

(6)   Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 20% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb eines halben Jahres eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

 

(7)   Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

 

(8)   Wahlen dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn sie auf der Tagesordnung vorgesehen sind.
Abwesende können gewählt werden, wenn der Versammlungsleitung vor der Abstimmung eine schriftliche Erklärung der Betreffenden vorliegt, dass sie bereit sind, ein genau bestimmtes Amt anzunehmen.
In Ausnahmefällen kann auf Beschluss der Versammlung von der Vorlage dieser schriftlichen Erklärung abgesehen werden.

 

(9)   Über Ort, Zeit und Verlauf sowie die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist innerhalb von einem Monat eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen und allen Mitgliedern zuzuleiten ist.

Einzelheiten der Durchführung von Mitgliederversammlungen werden durch eine Vereinsordnung geregelt.

 

 

§ 8 b Wissenschaftlicher Teil

 

Der Ablauf der Wissenschaftlichen Veranstaltung wird durch Vereinsordnung geregelt.

 

Paragraph 9
Zulassungsausschüsse

 

(1)   Zur Unterstützung des Vorstands bei der Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern werden Zulassungsausschüsse eingerichtet.

 

(2)   Ein Zulassungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt werden. Vorstandsmitglieder sind nicht wählbar.

 

(3)   Die Amtsdauer eines Zulassungsausschusses beträgt drei Jahre, Wiederwahl der Mitglieder ist möglich.

 

(4)    Zulassungsausschüsse haben die Aufgabe, die Qualifikation eines Bewerbers im Sinne der Satzungsziele der Gesellschaft zu prüfen und dem Vorstand das Ergebnis mitzuteilen.

 

Das Weitere wird durch die „Vereinsordnung für Zulassungsausschüsse“ geregelt.

 

Paragraph 10
Zweckänderung und Auflösung der Gesellschaft

 

(1)   Die Zweckänderung oder die Auflösung der Gesellschaft kann nur in einer gesonderten Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel aller anwesenden ordentlichen Mitglieder beschlossen werden.

 

(2)   Diese Versammlung ist mindestens drei Monate vorher einzuberufen.

 

(3)   Ist die einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen.

 

(4)    Die erneut einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

 

(5)   Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und ein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

 

(6)   Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die Gesellschaft zur Förderung kynologischer Forschung e.V. Bonn.

 

Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn die Gesellschaft aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder ihre Rechtsfähigkeit verliert.